Senatvs Consvlta

DEUTSCH | ENGLISH |

Verteilung von Steuergeldern an die Provinzen

I. Die Personen, welche mit der Eintreibung der Steuern beauftragt wurden, sollen eine Liste über die Summen führen, welche in jeder Provinz eingenommen wurden, und diese Listen sollen nicht später als bis zu den Iden des April dem Senat übergeben werden.

II. Die Hälfte aller eingetriebenen Steuern jeder Provinz ist dafür vorgesehen, innerhalb der Grenzen dieser Provinz verwendet zu werden.

  1. Diese Mittel sollen in der Zentralkasse aufbewahrt werden, welche von den konsularen Quästoren betreut wird. Sie sollen von den Quästoren an die lokalen Magistraten, gemäss dem bewilligten jährlichen Budget, ausgehändigt werden.
  2. Das jährliche Budget, so wie es vorbereitet wurde, soll diese Mittel ausweisen, ganz egal ob die tatsächlich budgetierten Summen im laufenden Jahr ausgegeben werden oder nicht.
  3. Mittel welche für den Gebrauch in einer Provinz bestimmt sind, jedoch im laufenden Steuerjahr nicht ausgegeben werden, sollen ins nächste Jahr mitgenommen werden. Das jährliche Budget soll diese Mittel entsprechend ausweisen.
  4. Der Senat kann, in Notfällen, Mittel, welche für den Gebrauch in einer Provinz bestimmt waren, benützen. Solche Mittel sollen innerhalb von 3 Kalenderjahren durch Mittel aus der Zentralkasse ersetzt werden.

III. Dieses Senatus Consultum soll nur für die jährlichen Steuergelder zählen und soll nicht auf andere Mittel anwendbar sein, welche eventuell im Verlauf eines Jahres gesammelt werden. Dies beinhaltet auch, aber beschränkt sich nicht auf, freiwillige Spenden und andere Beiträge welche erhoben werden können.

Angenommen mit 10 JA, 3 NEIN; 0 ENTHALTUNGEN

a d XV Sex MMDCCLIV

Senatus Consulta | Tabularivm | Hauptseite | Hauptinhaltsverzeichnis

tlf