LEX VEDIA DE ASSIDUI ET CAPITI CENSI

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I. Diese Lex Vedia de assidui et capiti censi wird hiermit in Kraft gesetzt um die Klassifikationen von Steuerzahlern und Nichtsteuerzahlern zu definieren, und um spezielle Konditionen für diejenigen einzurichten, welche das finanzielle Wohlergehen der Republik durch Zahlung derjenigen Steuern welche der Senat einsetzen könnte entweder nicht mittragen können oder wollen.

II. Bürger welche die Steuern in der Höhe und Art wie sie vom Senat festgelegt werden könnten entrichten, werden als assidui bezeichnet. Keine speziellen Konditionen werden den assidui auferlegt in Hinsicht auf ihre Stellung in den Zenturien und Tribus oder in ihrer Befähigung für ein Amt zu kandidieren oder ein solches zu versehen.

III. Bürger welche die Steuern in der Höhe und Art wie sie vom Senat festgelegt werden könnten nicht entrichten, werden als capiti censi angesehen. Die folgenden speziellen Konditionen werden auf capiti censi angewandt:

A. Die Zensoren sollen alle capiti censi in der letzten Zenturie in der Klasse 5 einteilen, wie es in der Lex Vedia Centuriata und den dieses Gesetz abändernden Gesetzen festgelegt wird, und darin sollen keine anderen Bürger eingeteilt werden.

B. Die Zensoren sollen alle capiti censi in die städtischen Tribus einteilen, wie es in der Lex Vedia Tributorum und den dieses Gesetz abändernden Gesetzen festgelegt wird.

C. Kein Bürger der capiti censi darf für ein Amt kandidieren oder ein solches ausüben als einer der ordinarii (inklusive apparitores). Er darf auch nicht als Gouverneur einer Provinz ernannt werden. Mitglieder der capiti censi dürfen provinziale oder lokale Aufgaben unter der Diskretion des Provinzgouverneurs in dessen Provinz ausüben.

Von der Comitia Populi Tributa angenommen mit 21 JA, 14 NEIN, 0 ENTHALTUNGEN

20. Mai MMDCCLIV

TABVLARIVM

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