LEX CORNELIA OCTAVIA DE RATIONE COMITIORUM CENTURIATORUM

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I. Alle vorherigen Gesetze, welche mit der Wahl von Magistraten und Abstimmungen durch die Comitia Centuriata zu tun haben, werden durch dieses Gesetz ausser Kraft gesetzt. Diese Lex Cornelia Octavia de Ratione Comitiorum Centuriatorum wird hiermit in Kraft gesetzt, um die Vorgehensweisen festzulegen, durch welche die Comitia Centuriata die Geschäfte der Wahlen und Abstimmungen erledigen wird.

II. Einberufung der Comitia

Entweder ein Konsul oder ein Prätor können, wie in der Verfassung beschrieben, die Comitia einberufen um über Gesetze abzustimmen oder um eine Wahl abzuhalten. Der Magistrat welcher die Comitia einberuft, wird in diesem Dokument als der präsidierende Magistrat bezeichnet.

A. Dies soll geschehen durch öffentliche Mitteilungen, welche die Einberufung in denjenigen öffentlichen Foren, welche dafür vorgesehen sind, bekanntmachen. In diesen muss das Folgende vorhanden sein:

1. Die Namen der Kandidaten für Ämter und die Ämter für welche sie kandidieren (wenn die Comitia für Wahlen einberufen wird).

2. Die Bürgerschaftsdaten jedes Kandidaten.

3. Der vollständige Text eines jeden Gesetzes, über das abgestimmt wird (wenn die Comitia für Abstimmungen einberufen wird).

4. Die Daten und Zeiten, wann die Mitglieder der Comitia mit den Abstimmungen beginnen können und wann diese enden.

5. Jede Art von speziellen Instruktionen, welche mit der Durchführung der Abstimmungen zu tun haben, falls es solche gibt.

B. Der präsidierende Magistrat soll die Verantwortung haben alle sinnvollen Vorkehrungen zu treffen, dass die Kandidaten für ein Amt alle vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Censoren sollen sie in diesen Bemühungen unterstützen so gut sie dies können.

III. Zeitraum der Abstimmungen

A. Das Edikt welches die Abstimmung einberuft, muss mindestens 120 Stunden (5 Tage) vor dem Start der Abstimmungen veröffentlicht werden. Dieser Zeitraum soll als Contio bekannt sein und soll für die formelle Diskussion der Vorlagen und/oder Kandidaten durch die Stimmberechtigten verwendet werden.

1. Im Falle dass in einer magistralen Wahl nicht genügend Kandidaten gewählt werden, um alle freien Ämter zu füllen, soll der präsidierende Magistrat einen zweiten Wahlgang ausrufen können, zwischen denselben Kandidaten welche in der vorhergehenden Wahl nicht in ein Amt gewählt wurden. Für diesen zweiten Wahlgang wird die 120 Stunden (5 Tage) dauernde Contio auf 24 Stunden reduziert.

B. Während der Contio gelten die folgenden Regeln:

1. Diejenigen welche durch die Verfassung das Recht dazu erhalten haben können Intercessio oder Obnuntiatio einlegen.

a. Intercessio kann entweder gegen eine ganze Abstimmung oder Wahl, oder gegen ein oder mehrere einzelne Traktanden einer Abstimmung eingelegt werden. Wenn es bei einer Abstimmung ein Traktandum gibt, welches nicht von einer Intercessio belegt wurde, wird die Abstimmung über dieses Traktandum normal durchgeführt. Streichung eines Traktandums durch Intercessio bewirkt nicht, dass dasselbe Traktandum nicht zu einem späteren Zeitpunkt nocheinmal aufgenommen werden darf.

b. Die Aussprache einer Obnuntiatio soll die Contio verlängern, indem sie den Start und das Ende der Abstimmungen um 24 Stunden verschiebt. Während dieser Zeit kann eine weitere Obnuntiatio ausgesprochen werden.

c. Sollte der Gebrauch von Obnuntiatio den Zeitplan der Abstimmung so weit verschieben, dass er mit den kalendarischen Einschränkungen, welche vom Collegium Pontificum festgelegt wurden, kollidiert, so kann der präsidierende Magistrat die Daten für die Abstimmung und/oder Contio nach seinem Gutdünken verschieben.

2. Ein Mitglied des Collegium Augurum soll vom präsidierenden Magistraten eingeladen werden, um günstige Auspicien für die Durchführung der Abstimmungen zu erhalten. Dies gemäss den Regeln, welche das Collegium Augurum durch Dekret erlässt. Sollte der präsidierende Magistrat selbst ein Mitglied des Collegium Augurum sein, kann er selbst die Auspicien für eine Abstimmung einholen.

C. Die Zeit zwischen dem Start und dem Ende einer Abstimmung muss mindestens 120 Stunden (5 Tage) dauern.

D. Die Möglichkeit abzustimmen, während der Abstimmungszeiten, kann beeinträchtigt und/oder gestoppt werden, aus kalendarischen Gründen, wie sie vom Collegium Pontificum durch Dekret erlassen werden.

E. Die Rogatores sollen die Stimmen zählen und die Resultate an den präsidierenden Magistraten innerhalb von 48 Stunden nach Ende der Abstimmungszeit übergeben.

F. Der präsidierende Magistrat soll die Resultate der Abstimmungen innerhalb von 24 Stunden nachdem er die Resultate von den Rogatoren erhalten hat, veröffentlichen. Dies mindestens an denselben Orten, wie die Mitteilung der Einberufung der Abstimmungen.

IV. Vorgehensweise der Abstimmungen

A. Die Censoren sollen jedem Bürger einen einmaligen Identifikations-Code ausgeben. Dieser Code muss gebraucht werden, um die Anonymität bei den Abstimmungen zu sichern, und um die Möglichkeiten des Abstimmungsbetrugs zu minimieren. Zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Abstimmung, sollen die Censoren den Rogatoren eine Liste mit den gültigen Codes und der Zenturien aushändigen, in welche diese Codes eingeteilt wurden. Die Rogatoren sollen keinen Zugriff auf die Namen der Bürger haben, welche hinter den Codes stecken.

B. In Absprache mit den Rogatoren soll der Curator Araneum eine Cista bereitstellen, eine sichere auf dem Web basierende Maske, um den Bürgern eine Abstimmung direkt über die offizielle Nova Roma Website zu ermöglichen. Diese Maske soll die Identifikationsnummer und die Stimmen der Stimmenden aufnehmen. Die so gesammelten Informationen werden entweder direkt an die Rogatoren weitergeleitet, oder am Ende der Abstimmungen, so wie diese das wünschen. Falls nötig können alternative Methoden der Stimmabgabe durch andere Gesetze erlassen werden.

C. Jeder Bürger soll die Möglichkeit haben, für einen einzelnen Kandidaten für jedes freie Amt zu stimmen, egal wieviele freie Sitze es bei einem bestimmten Amt gibt. Bürger können auch für einen Kandidaten stimmen, welcher nicht auf der Liste steht, oder können auf eine Stimmabgabe verzichten. Wenn eine Stimme abgegeben wurde, kann sie nicht wieder geändert werden, auch nicht mit dem korrekten Identifizierungscode. Sollten mit demselben Code verschiedene Stimmabgaben registriert werden, soll nur die Erste gezählt werden.

V. Vorgehensweisen für das Auszählen der Stimmen

A. Stimmen sollen in Zenturien gezählt werden.

1. Im Falle einer magistralen Wahl, soll jede Zenturie eine Anzahl Stimmen abgeben, welche der Anzahl freier Amtsplätze gleich ist, oder der Anzahl an Kandidaten welche inzelne Stimmen von den Mitgliedern dieser Zenturie erhalten haben. Immer diejenige Variante, welche weniger Stimmen ergibt. Alle Kandidaten, welche von einem Mitglied einer Zenturie eine Stimme erhalten haben, können dies auch von der ganzen Zenturie. Der Kandidat mit den meisten Einzelstimmen erhält die erste Zenturienstimme und so weiter, bis entweder alle Stimmen der Zenturie verteilt wurden, oder es keine weiteren Kandidaten mehr gibt, welche von einem Bürger der Zenturie eine Stimme erhalten haben.

2. Im Falle einer Abstimmung über ein Gesetz soll jede zenturie für ein Gesetz stimmen, wenn die Mehrheit der stimmenden Mitglieder dieser Zenturie das Gesetz angenommen haben. Sonst hat die Zenturie gegen das Gesetz gestimmt.

3. Sollte in einer Zenturie Stimmengleichstand herrschen, wird der Gewinner derjenige sein, welcher paterfamilias oder materfamilias ist, oder, falls das den Gleichstand nicht aufhebt, wird der Gewinner durch das Los entschieden. Die Rogatoren können entscheiden, wie dieser Losentscheid durch faire Mittel entstehen kann.

4. Kein Kandidat kann eine Zenturie gewinnen, ausser er hat mindestens eine Stimme eines Bürgers aus dieser Zenturie erhalten.

B. Eine Abstimmung oder Wahl wird durch die Mehrheit der Zenturienstimmen entschieden.

1. Im Falle einer magistralen Wahl, müssen die Kandidaten Stimmen einer einfachen Mehrheit der Zenturen erhalten, um die Wahl zu gewinnen.

a. Sollten nicht genug Kandidaten mindestens die Mehrheit aller Zenturienstimmen erhalten, um alle Sitze eines Amtes zu füllen, soll innerhalb von 30 Tagen nach Ende der laufenden Wahl, ein zweiter Wahlgang stattfinden.

b. Sollten mehr Kandidaten mindestens die Mehrheit aller Zenturienstimmen erhalten als es freie Sitze eines Amtes gibt, dann soll der Kandidat der Sieger sein, der paterfamilias oder materfamilias ist, oder, wenn das die Sache nicht entscheidet, soll der Sieger durch das Los gezogen werden. Die Rogatoren können entscheiden, wie dieser Losentscheid durch faire Mittel entstehen kann.

2. Im Falle einer Abstimmung über ein Gesetz heisst eine einfache Mehrheit an JA-Stimmen der Zenturien, dass das Gesetz angenommen wurde.

3. "Eine einfache Mehrheit" wird hiermit definiert als "die Hälfte aller stimmenden Zenturien, plus eine". Enthaltungen werden nicht als Stimmen gezählt und eine Zenturie in welcher alle Stimmenden sich enthalten haben, wird nicht im Total gezählt.

C. Stimmen werden durch automatische Mittel ausgezählt, sollten die Rogatoren es für mindestens so genau oder sogar besser als die Handauszählung finden.

D. Nur die Gesamtzahl der Stimmen einer Zenturie werden an den präsidierenden Magistraten weitergeleitet. Die Stimmen einzelner Bürger sind geheim.

Von der Comitia Centuriata angenommen am 5. July 2755 mit 58 JA; 19 NEIN Stimmen

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