Lex Cornelia et Maria de civitate eiuranda

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I. Der Austritt aus Nova Roma, wie in Paragraph 2.A.4. der Verfassung festgelegt, wird durch Meldung an die Zensoren durchgeführt, oder durch Erklärung vor 3 oder mehr Zeugen. Emails auf Listen, elektronischen Aushängetafeln, oder Aussagen über den Willen auszutreten welche 'live' gemacht werden, gelten als von 3 Leuten bezeugt, wenn mindestens diese Anzahl Personen die Zensoren innerhalb von 72 Stunden der Mitteilung darüber informiert. Personen welche den Austritt geben wollen können die Zensoren direkt informieren und die Zeugen umgehen.

II. Wenn ein Bürger sich von Nova Roma zurückzieht, wird der Austritt erst 9 Tage nach Benachrichtigung der Zensoren in Kraft treten, den Tag der Meldung mitgezählt. Wenn der Bürger während diesen 9 Tagen entscheidet doch weiterhin Bürger von Nova Roma zu bleiben, dann kann er dies ohne Strafe tun, ausser unter den Bedingungen wie im nächsten Paragraphen beschrieben. Der Bürger kann durch Benachrichtigung der Zensoren auf mindestens demselben Weg wie bei Ankündigung des Austritts den Austritt wieder rückgängig machen. Zum Beispiel, wenn ein Bürger eine Mitteilung an die E-Mail Adresse der Zensoren, im Moment censors@novaroma.info, schickt, dass er austreten möchte, dann muss der Bürger den Zensoren über dieselbe Adresse den Rückzug des Austrittsgesuches mitteilen.

III. Wenn ein amtierender Magistrat während eines Jahres mehrmals den Austritt schreibt und davon wieder zurücktritt, dann haben die Zensoren die Möglichkeit, nach einer geschlossenen Anhörung wo der Magistrat Gründe für seine Handlungen darlegen kann, ein Edikt gegen den Magistraten zu erlassen damit der Magistrat für 1 Jahr zu keinem wählbaren Posten zugelassen wird. Sollte der Magistrat glauben dass er gegen ein solches Edikt appellieren kann, kann er das beim Volkstribunen, Prätoren oder Konsul innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Ediktes wie folgt tun:

A. Wenn er Plebejer ist, entweder an einen Volkstribunen damit der den Appell vor die Comitia Plebis Tributa bringt, oder an einen Prätoren oder Konsul, damit diese den Appell vor die Comitia Populi Tributa bringen.

B. Falls er Patrizier ist, an einen Prätor oder Konsul, damit diese den Appell vor die Comitia Populi Tributa bringen.

C. Zu beachten ist, dass die Entscheidung die Versammlungen einzuberufen, zusammen mit dem Zeitplan dafür, in der Kompetenz der Tribunen, Konsuln und Prätoren liegt, und deshalb den Rahmen dieses Ediktes sprengt.

IV. Wenn ein Bürger aus Nova Roma austritt, und der Austritt nach 9 Tagen rechtskräftig wird, dann kann der ehemalige Bürger während 6 Monaten nicht wieder aufgenommen oder wieder eingesetzt werden. Dies ausgehend vom Datum wo der Austritt offiziell wurde. BEISPIEL: Ein Bürger ist am 1. Mai 2000 ausgetreten, und sein Austritt wurde am 9. Mai 2000 offiziell, dann könnte er nicht wieder eintreten, bis am 9. November 2000.

V. Ein Ex-Bürger, der die Bürgerschaft wiedererlangen will, muss sich genau wie alle anderen Personen welche eine Bürgerschaft anstreben, um diese bewerben. Dies mit der Ausnahme, dass er hinter seiner Bewerbung die Gründe seines Austrittes und der Entscheidung denselben rückgängig zu machen anhängen muss. Sein römischer Name kann wieder angenommen werden, falls er noch von keiner anderen Person übernommen wurde. Keine öffentlichen Ämter, Titel oder Zenturienpunkte werden auf wiederkehrende Bürger übertragen, mit der Ausnahme von religiösen Titeln und den dazu gehörenden Punkten welche vom Kollegium Pontificum spezifiziert werden. Der Senatorenstand kann mit der Erlaubnis vom Senat und den Zensoren wiedererlangt werden. Die Zugehörigkeit zu einer Gens und die Stellung darin bleibt Sache des Paterfamilias.

VI. Wenn ein Bürger zurücktritt, darauf wieder eintritt, und erneut austritt, dann wird dieser Ex-Bürger für 2 Jahre von einem erneuten Wiedereintritt gesperrt. Ein solcher Bürger darf darüber hinaus für 2 weitere Jahre nicht in ein Amt gewählt werden, ohne Ausnahmen.

VII. Wenn ein Bürger austritt, danach wieder eintritt, ein zweites Mal austritt, danach noch einmal aufgenommen wird, und dann ein drittes Mal zurücktritt, dann wird dieser Ex-Bürger für immer von Nova Roma ausgeschlossen. Der Ex-Bürger hat seine Bürgerschaft und den Staat verachtet: Er darf danach niemals wieder eintreten.

VIII. Die Zensoren werden die Daten von Eintritten und Austritten im Album Civium festhalten.

Von der Comitia Populi Tributa angenommen mit 25 JA, 10 NEIN, 0 ENTHALTUNGEN

20. Mai MMDCCLIV

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